| Multinationale Mandate: Wahlstation bei Fredricks & von der Horst in Los Angeles |
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Multinationale Mandate: Wahlstation bei Fredricks & von der Horst in Los Angeles - Erfahrungsbericht Autor: Ref. jur. Nicole Guski*, Ellwangen Inhalt Auslandserfahrungen Die Bewerbung Bereits das Bewerbungsverfahren der Kanzlei ließ eine langjährige Erfahrung in der Referendarausbildung ahnen. Auf meine Bewerbung in der allgemein üblichen Form mit Anschreiben, Lebenslauf, Photo und einigen Anlagen hin erhielt ich einen drei Seiten langen, auf die besonderen Bedürfnisse des Anwaltsbüros zugeschnittenen Fragebogen. Dieser deutete bereits auf den medienrechtlichen Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit hin. Geschafft, als dreißigste Referendarin angenommen Bei einer Bürolage auf der Stadtgrenze zu Santa Monica, einer der begehrtesten Geschäfts- und Wohngegenden, unweit vom kalifornischen Strand, war dies natürlich traumhaft. Die Überreichung eines kanzleieigenen Informationspapiers vermittelte mir einen ersten Überblick über die Tätigkeit des Anwaltsbüros sowie über das bevorstehende Referendarprogramm. Der Referendaralltag: Voller Einsatz Bestand meine Rolle in der Kanzlei anfangs noch in der eines aufmerksamen Beobachters, durfte ich schon bald Verantwortung für eigene Akten übernehmen und Korrespondenz, Telefonate sowie Mandantengespräche eigenständig führen, natürlich immer alles unter dem prüfenden Auge des ausbildenden Anwalts. Erfolgte der Einsatz zunächst noch vorwiegend in deutscher Sprache (der Mandat stammt aus dem deutschsprachigen Raum), nahmen später die in englisch zu bewältigenden Aufgaben zu. Multinationale Mandate Ausdruck dieser internationalen Ausrichtung ist nicht zuletzt auch, daß die Kanzlei (abgesehen von ihrem deutschen Partner Dr. Rutger von der Horst in Münster in Westfalen) noch mit Korrespondenzanwälten in Hamburg, Budapest und Rom eng zusammenarbeitet. Zudem ist Dennis F. Fredricks Vertrauensanwalt verschiedener Konsulate. Zu einem besonderen Service der Kanzlei gehörte es dann auch, daß sie in der Lage ist, neben der Rechtsberatung in englischer Sprache diese noch in sechs weiteren Sprachen (Französisch, Deutsch, Ungarisch, Polnisch, Russisch und Spanisch) anbieten zu können. International business affairs Insbesondere leisten Fredricks & von der Horst Hilfestellung beim An- und Verkauf von Investitionsobjekten wie zum Beispiel dem von Grundstücken, bei der Unternehmensgründung (insbesondere durch Errichtung von Gesellschaften und joint ventures) sowie bei allen damit verbundenen und auch sonstigen handelsrechtlichen Verträgen. Mit den Erlebnissen im Anwaltsalltag dieser Kanzlei wuchs bei mir insbesondere das Bewußtsein, wie wichtig es für eine internationale Anwaltstätigkeit ist, beide Seiten, d.h. in den meisten unserer Fälle die amerikanische und die deutsche Seite, zu kennen. Vorteil 1: Kenntnis der unterschiedlichen Mentalitäten In "umgekehrter Richtung" durfte ich bei der Gründung kalifornischer Gesellschaften durch europäische Investoren vom ersten bis zum letzten Schritt aktiv mitwirken. So verfaßte ich neben By-laws und Minutes auch die erforderlichen Anträge an die zuständigen Stellen. Aber auch mit so interessanten und jungen Rechtsmaterien wie zum Beispiel dem Schutz bei der Internet Domain Name-Vergabe, dessen Bedeutung für ein international tätiges Unternehmen stetig zunimmt, bekam ich es zu tun. Zu den weiteren Aufgaben gehörten u.a. die Einziehung von Geschäftsschulden, die Geltendmachung von Eigentumsverletzungen sowie allgemein die Lösung internationaler Verfahrensprobleme. Zu einem Höhepunkt meiner Ausbildung gehörte daher auch die Abfassung einer Klageschrift. Da es sich aber bei den Anwälten der Kanzlei um sog. "transaction lawyers" handelt (d.h. daß sie überwiegend beratend und vermittelnd tätig werden), treten die Anwälte naturgemäß selten vor Gericht auf. Für komplizierte Verfahren greifen sie zudem auf besondere Verfahrensspezialisten zurück, mit denen seit mehreren Jahren eine enge Zusammenarbeit besteht. Vorteil 2: Erfahrungen in mehreren Rechtssystemen Von der deutschen Gerichtsbarkeit verwöhnt, stoßen diese Hürden einer gerichtlichen Durchsetzung bei deutschen Mandanten häufig auf Unverständnis. Hier war das besondere Einfühlungsvermögen eines Anwalts mit Erfahrungen in beiden Rechtssystemen gefragt. Media law Attorney Obwohl dieser Bereich für mich das Betreten von Neuland bedeutete, fand ich sehr schnell Interesse an dieser Rechtsmaterie. Schon bald landeten Drehbücher, Videos und Antragsformulare für die Gründung von Produktionsgesellschaften auf meinem Schreibtisch. Eine besondere Herausforderung stellte der Entwurf eines Anstellungsvertrag für einen Drehbuchautoren dar. Es war sehr spannend mitzuerleben, wie die zunächst noch wage Idee für einen Film langsam Konturen gewann, bis schließlich der Startschuß für den Drehbeginn gegeben werden konnte. Da waren die normalen Bürozeiten (für Referendare Mo - Fr. 9.00 - 17.00 Uhr) schnell vergessen. Besonders erstaunlich war es für mich, wie unterschiedlich die Mechanismen auf den einzelnen Märkten ablaufen. Ein in den Staaten gut zu vermarktender Film ist noch lange kein Erfolgsgarant für den europäischen Markt. Da mußte man die Besonderheiten der einzelnen Märkte schon sehr genau kennen, um eine gewinnbringende Vermarktung sicherstellen zu können. Wie jemanden wie Dennis F. Fredricks kein Problem. Literaturhinweis Aus eigener Erfahrung besonders empfehlenswert erscheinen mir: - Turcon/Zimmer, Grundlagen des US-amerikanischen Gesellschafts-, Wirtschafts-, Steuer- und Fremdenrechts, München 1994 - Mathias Reimann, Einführung in das US-amerikanische Privatrecht, München 1997 - Haimo Schack, Einführung in das US-amerikanische Zivilprozeßrecht, 2. Auflage München 1995 Außerdem habe ich mit den folgenden Rechtswörterbüchern gute Erfahrungen gemacht: - L B Curzon, Dictionary of Law, 4. Auflage London 1993 (Englisch-Englisch) - Alfred Romain, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, 2 Bände (Band 1, München 1989, Englisch-Deutsch und Band 2, München 1994, Deutsch-Englisch). Fazit Die Kontaktadresse ist: Fredricks & von der Horst Fußnoten |

