| 2001.08 - Wie frei ist der Freelancer? - Zur urheber- und arbeitsrechtlichen Stellung von Freelancern |
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Wie frei ist der Freelancer? - Zur urheber- und arbeitsrechtlichen Stellung von Freelancern Autor: Rechtsanwalt Dr. Rutger von der Horst Köln, Münster, Los Angeles Inhalt I. Freelancer: angestellter Arbeitnehmer oder selbständiger Unternehmer?
I. Freelancer: Angestellter Arbeitnehmer oder selbständiger Unternehmer? Der Freelancer, das bekannte, "unbekannte Wesen": Heute ist er in fast allen Branchen anzutreffen, vornehmlich sind es Kreative und Künstler, aber auch in der IT-Branche werden Freelancer sehr oft eingesetzt. Doch wie sind sie arbeitsrechtlich einzuordnen, sind sie angestellte Arbeitnehmer oder Selbständige? II. Auf der Suche nach Abgrenzungskriterien Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist heute nicht mehr der Ort der Leistungserbringung. Denn die örtliche Eingebundenheit, die vormals für eine Arbeitnehmereigenschaft sprach, ist heute auch bei angestellten Arbeitnehmern nicht mehr erforderlich. Immer mehr heißt es bei Stellenausschreibungen auch für den angestellten Teleworker "Dienstsitz: variabel". 1. Der hergebrachte Begriff Was ist eigentlich ein "Freelancer"?f Der Begriff freelancer steht ursprünglich für engl.: a) vormals "freie Lanzenträger", die gegen Bezahlung ihren Kriegsdienst jedermann anboten (vgl. in Japan die Samurais, freie Schwertträger); und b) unabhängige Journalisten, (Dreh-)Buchautoren, die ihre Dienste gegen Entgelt jedermann anbieten. 2. Der heutige Freelancer Freelancer sind heutzutage in allen Branchen anzutreffen. Zumeist arbeitet der Freelancer projektbezogen, d.h. er ist nicht für einen im vorhinein bestimmten Zeitraum angestellt, sondern er stellt seine Arbeitskraft bis zur Beendigung des Projekts zur Verfügung. In der Regel ist er daher weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person, sondern freier Mitarbeiter, d.h. selbständiger Unternehmer. Gleichwohl schwebt immer noch das arbeitsrechtliche "Damoklesschwert" der Scheinselbständigkeit über dem Kopf des "Auftraggebers". 3. Urheberrechtliche Faustformel zur Abgrenzung Hier kann ergänzend die folgende urheberrechtliche "Faustformel" bei der Abgrenzung Hilfe leisten: a. Übertragung von Nutzungsrechten Überträgt der Freelancer gesondert seine Urhebernutzungs- und etwaigen Leistungsschutzrechte, die er durch seine Mitarbeit an dem Projekt erwirbt, an den "Auftraggeber", deutet das eher darauf hin, dass er selbständiger, freier Mitarbeiter, Unternehmer ist. b. Keine eigene urheberrechtliche Regelung Wird keine gesonderte oder ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Nutzungsrechte getroffen, sondern stillschweigend im Rahmen der vertraglichen Mitarbeit davon ausgegangen, dass der "Auftraggeber" die zur wirtschaftlichen Nutzung benötigten und erforderlichen Nutzungsrechte des Freelancers übertragen bekommen hat (wird), deutet dies dann darauf hin, dass der Freelancer eher Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Person ist.
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