2001.08 - Wie frei ist der Freelancer? - Zur urheber- und arbeitsrechtlichen Stellung von Freelancern Drucken
Wie frei ist der Freelancer?
- Zur urheber- und arbeitsrechtlichen Stellung von Freelancern

Autor: Rechtsanwalt Dr. Rutger von der Horst Köln, Münster, Los Angeles

Inhalt

I. Freelancer: angestellter Arbeitnehmer oder selbständiger Unternehmer?
II. Auf der Suche nach Abgrenzungskriterien
1. der hergebrachte Begriff
2. Der heutige Freelancer
3. Urheberrechtliche Faustformel zur Abgrenzung
a. Übertragung von Nutzungsrechten
b. Keine eigene urheberrechtliche Regelung

I. Freelancer: Angestellter Arbeitnehmer oder selbständiger Unternehmer?

Der Freelancer, das bekannte, "unbekannte Wesen": Heute ist er in fast allen Branchen anzutreffen, vornehmlich sind es Kreative und Künstler, aber auch in der IT-Branche werden Freelancer sehr oft eingesetzt. Doch wie sind sie arbeitsrechtlich einzuordnen, sind sie angestellte Arbeitnehmer oder Selbständige?

II. Auf der Suche nach Abgrenzungskriterien

Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist heute nicht mehr der Ort der Leistungserbringung. Denn die örtliche Eingebundenheit, die vormals für eine Arbeitnehmereigenschaft sprach, ist heute auch bei angestellten Arbeitnehmern nicht mehr erforderlich. Immer mehr heißt es bei Stellenausschreibungen auch für den angestellten Teleworker "Dienstsitz: variabel".

1. Der hergebrachte Begriff

Was ist eigentlich ein "Freelancer"?f

Der Begriff freelancer steht ursprünglich für engl.:

a) vormals "freie Lanzenträger", die gegen Bezahlung ihren Kriegsdienst jedermann anboten (vgl. in Japan die Samurais, freie Schwertträger);

und

b) unabhängige Journalisten, (Dreh-)Buchautoren, die ihre Dienste gegen Entgelt jedermann anbieten.

2. Der heutige Freelancer

Freelancer sind heutzutage in allen Branchen anzutreffen. Zumeist arbeitet der Freelancer projektbezogen, d.h. er ist nicht für einen im vorhinein bestimmten Zeitraum angestellt, sondern er stellt seine Arbeitskraft bis zur Beendigung des Projekts zur Verfügung.

In der Regel ist er daher weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person, sondern freier Mitarbeiter, d.h. selbständiger Unternehmer. Gleichwohl schwebt immer noch das arbeitsrechtliche "Damoklesschwert" der Scheinselbständigkeit über dem Kopf des "Auftraggebers".

3. Urheberrechtliche Faustformel zur Abgrenzung

Hier kann ergänzend die folgende urheberrechtliche "Faustformel" bei der Abgrenzung Hilfe leisten:

a. Übertragung von Nutzungsrechten

Überträgt der Freelancer gesondert seine Urhebernutzungs- und etwaigen Leistungsschutzrechte, die er durch seine Mitarbeit an dem Projekt erwirbt, an den "Auftraggeber", deutet das eher darauf hin, dass er selbständiger, freier Mitarbeiter, Unternehmer ist.

b. Keine eigene urheberrechtliche Regelung

Wird keine gesonderte oder ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Nutzungsrechte getroffen, sondern stillschweigend im Rahmen der vertraglichen Mitarbeit davon ausgegangen, dass der "Auftraggeber" die zur wirtschaftlichen Nutzung benötigten und erforderlichen Nutzungsrechte des Freelancers übertragen bekommen hat (wird), deutet dies dann darauf hin, dass der Freelancer eher Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Person ist.

 


 


 
Fredricks & von der Horst
Kanzlei Köln

Tel.: 0049 (0) 700-866 33 746
Fax: 0049 (0) 700-329 866 33
Email: kanzlei [at] vonderhorst.de
Internet: www.vonderhorst.de
Fredricks & von der Horst
Law Offices Los Angeles

Tel.: 001 (310) 820 3600
Fax: 001 (310) 820 1832
Email: fv [at] fredrickslaw.com
Internet: www.fredrickslaw.com
Plagiate dieser Website werden automatisiert erfasst und verfolgt.