| 2004.07 - Die Musik, das Netz, mp3 und der Rest - Das up-date |
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Die Musik, das Netz, mp3 und der Rest - Das up-date Inhalt Teil 6 Weitere Kernpunkte der letzten Urheberrechtsnovellierung sind die Einführung des Schutzes „wirksamer technischer (Schutz-)Maßnahmen" vor Umgehung (§§ 95 a, 108 b, 111 a UrhG). Danach dürfen diese Vorrichtungen, mit denen Rechteinhaber Inhalte davor sichern, ohne ihre Einwilligung oder entgegen den Nutzungsbedingungen genutzt zu werden, in Zukunft nicht mehr ohne Zustimmung des Rechteinhabers umgangen werden.
"Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken", § 95a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Der Schutz umfasst sowohl Hard- als auch mittels Software implementierte Schutzmaßnahmen. Zu letzteren zählen zunächst einmal simple Kopierschutzprogramme, die das unerlaubte Kopieren von (Musik-)Daten unterbinden oder doch zumindest erschweren (sollen). Darüber hinaus versehen die Berechtigten ihre digitale Musikware mittlerweile noch mit einem ganzen Konglomerat weiterer digitaler Zusatzinformationen, die Auskunft über die Rechteinhaber und über die jeweiligen Bedingungen der Rechtelizenzierung enthalten, womit ein sogenanntes Digitales Rechtemanagment-System (DRM-System) implementiert wird. Dieses ermöglicht Derartige Zusatzinformationen sind gemäß § 95c Abs. 1 UrhG ebenfalls geschützt und dürfen daher „nicht entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint und wenn die Entfernung oder Veränderung wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert." - Die Musikindustrie hat schon frühzeitig mit der Einführung derartiger Rechteidentifizierungs- und -verwaltungssysteme begonnen. Bereits 1996/97 empfahl die ifpi (International Federation of the Phonographic Industry) ihren Mitgliedern die Verwendung des ISRC (International Standard Recording Code), einer zwölfstelligen digitalen Kennung von Tonaufnahmen, der im Subcode digitaler Aufnahmen unhörbar mitgeführt wird. -
Derartige Maßnahmen dürfen nicht umgangen werden. Geschützt sind jedoch nur wirksame technischen Schutzmaßnahmen. Fraglich ist allerdings, wann eine technische Schutzmaßnahme „wirksam" ist. Das Gesetz selbst bestimmt in § 95 Abs. 2 Satz 2 UrhG, dass technische Maßnahmen wirksam sind, „soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird."
Technische Maßnahmen sind daher nicht etwa nur dann „wirksam", wenn sie nicht umgangen („geknackt", ausgehebelt) werden können. - Jeder geknackter Schutz wäre dann ja per se „nicht wirksam", so dass der gesetzliche Schutz dann nie greifen würde. - Vielmehr genügt jede technische Maßnahme, „die im normalen Betrieb dazu bestimmt" ist, die Rechte der Berechtigten vor Handlungen zu schützen, „die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind" (siehe § 95a Abs. 2 Satz 1 UrhG).
Heftig umstrittener Zweifelsfall ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die analoge Vervielfältigung digitaler Musikaufnahmen, die mit Kopierschutz versehen sind, als Umgehungshandlung anzusehen ist. Vertreten wird, dass dies mangels Wirksamkeit eben nicht der Fall sei, da der digitale Schutz gegenüber analogen Vervielfältigungen gar nicht greifen könne. Dem wird entgegengehalten, dass das Gesetz jede Handlung unterbinden wolle, die eine vom Berechtigten nicht gewollte Kopie zur Folge habe. Denkbar wäre m.E. eine Differenzierung danach, ob der Kopiervorgang innerhalb eines technische geschlossenen „Kanals" erfolgt - dann unzulässige Umgehung - oder ob die Vervielfältigung ohne weitere Hilfsmaßnahmen außerhalb eines technische geschlossenen „Kanals" erfolgt - dann keine Umgehung. Beispiel für eine danach unerlaubte „analoge Umgehung" wäre etwa der Einsatz einer speziellen Aufnahmesoftware mittels der ein „virtuelles Aufnahmekabel" erstellt wird, so dass die analogen Ausgänge des CD-Players mit denen der Soundkarte des Computers oder des CD-Laufwerks verbunden werden. Dies ermöglicht eine analoge Kopie, ohne dass der Kopierschutz mitkopiert wird. Hingegen wäre die Aufnahme der aus dem Lautsprecher mit dem bloßen Ohr wahrnehmbaren analogen Musiktöne „aus der Luft" weiterhin eine erlaubte analoge Vervielfältigung, wenn sie zu privaten Zwecken angefertigt wird.
Die nunmehr eingeführten gesetzlichen Regelungen dehnen den Schutz auch auf den Schutz vor Vorbereitungshandlungen wie die Herstellung, Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen aus, die hauptsächlich hergestellt oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Sowohl die Verbreitung von körperlichen Vervielfältigungsstücken von „Umgehungssoftware" als auch der Vertrieb mittels des Vorhaltens derartiger Software zum Download ist damit - unabhängig davon, ob gewerbsmäßig oder privat, ob entgeltlich oder unentgeltlich - untersagt.
Untere den Begriff der Dienstleistungen fallen auch Anleitungen zur Umgehung von Schutzvorrichtungen, z.B. in Computerzeitschriften oder auf privaten Web-Sites. Im Falle des Verstosses können die Betreiber dieser Web-Sites von den berechtigten daher kostenpflichtig abgemahnt werden.
Zum Schutze des Verbrauchers muss derjenige, der Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, auf alle ab dem 1. Dezember 2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und anderen Schutzgegenstände deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen sowie mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen (= Kennzeichnungspflicht), § 95d, §137j Abs. 1 UrhG. Ein Verstoß wird gemäß § 111a Abs. 1 Nr. 3a UrhG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Zudem zieht ein Verstoß noch zivilrechtliche Gewährleistungsansprüche der Nutzer gemäß §§ 434 Abs. 1, 437 BGB nach sich, wenn aufgrund der implementierten DRM-Systeme die Musikaufnahme von den üblichen Wiedergabegeräten nicht mehr störungsfrei abgespielt werden können.
Insoweit ergänzen die vorstehend genannten Regeln die o.g. Regelung des § 53 Abs. 1 UrhG. Da der Kopierschutz hier dazu führen kann, dass die gesetzlich zulässige Privatkopie von urheberrechtlich geschützten Werken faktisch nicht mehr möglich ist, werden gerade in der „Netzgemeinde" diese Regelungen vehement bekämpft (siehe etwa www.privatkopie.net). - § 95b Abs. 2 Nr. 6a UrhG sieht für die Durchsetzung des Anspruchs auf Kopien zum privaten Gebrauch im Sinne des § 53 Abs. 1 UrhG bislang nur vor, dass die Rechteinhaber, die Inhalte mit DRM-Systemen schützen, Vervielfältigungen auf Papier oder ähnlichen Trägern mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung ermöglichen müssen. Die digitale Privatkopie lässt sich dagegen nach § 95b UrhG nicht erzwingen. - Folglich werde das „Recht" auf Privatkopie faktisch abgeschafft. Dies sei ein verfassungswidriger Verstoß gegen Verbraucherechte, denn jedermann habe laut Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz das verfassungsmäßige Recht, sich aus allgemein frei zugänglichen Quellen zu informieren. Diese Ansicht übersieht jedoch, dass der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerte verfassungsrechtliche Grundsatz des „free flow of Information" lediglich ein Recht im Verhältnis Bürger - Staat statuiert, nicht jedoch im Verhältnis Bürger - Bürger und dass „frei" deshalb nicht im Sinne von „unentgeltlich" zu verstehen ist, (genauso wenig gibt es ein „Recht auf Freibier"). Weiterhin verkennen die Vertreter der These vom „Recht auf Privatkopie", dass gemäß § 53 Abs. 1 UrhG einzelne Vervielfältigungen eines Werkes lediglich „zulässig" sind, die Vorschrift jedoch nicht einen direkten Anspruch als „Recht" statuiert. Dies hängt schon mit der Systematik des Gesetzes zusammen. Das Urheberrecht (und etwas abgeschwächt auch das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller und der mit ihnen verbundenen ausübenden Künstler) ist ebenfalls, in Art. 14 GG als Eigentumsrecht, verfassungsmäßig geschützt. Dem Urheber wird dadurch zunächst einmal (weitgehendst) vollständige Kontrolle hinsichtlich der Verwertung und Nutzung seines „geistigen" Werkes zugesprochen. Soweit das Gesetz aufgrund der Sozialbindung der Urheberrechte von diesem Grundsatz Ausnahmen zulässt, sind diese sogenannte „Schrankenregelung" aufgrund ihres Ausnahmecharakters ihrerseits wiederum nur sehr restriktiv, d.h. eingeschränkt anzuwenden (sogenannte Wechselwirkung der Grundrechte untereinander, hier: Art. 5 Abs. 1 GG für die Nutzer auf der einen und Art. 14 Abs. 1 GG für die Rechteinhaber auf der anderen Seite). Festzuhalten ist daher: Ein „Recht auf Privatkopie" gibt es bislang nicht. Folglich kann es auch nicht „abgeschafft" werden.
Im Rahmen der privaten Vervielfältigung (= Privatkopie) sind hinsichtlich Musikaufnahmen Kopierhandlungen auch weiterhin erlaubt.
10.7.2 Zweifelsfälle Sehr umstritten ist die analoge Vervielfältigung von mit Kopierschutz versehener digitaler Musikaufnahmen (siehe oben), indem etwa die analogen Ausgänge des CD-Players mit denen der Soundkarte des Computers oder des CD-Laufwerks verbunden werden und die Kopie mittels entsprechender Aufnahmesoftware erstellt wird (von der so erstellten analogen Aufnahme können dann wieder digitale Aufnahmen - ohne Kopierschutz (!) - erstellt werden.). Eine Entscheidung wird entweder von den Gerichten getroffen werden oder möglicherweise wird noch mal der Gesetzgeber bemüht.
Die jetzt umgesetzten Änderungen des Urheberrechts sind lediglich ein Auftakt zu weiteren Änderungen. So wird insbesondere die Umsetzung der jetzt erlassenen weiteren EU-Richtlinie „über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum" im Rahmen der Beratungen über den zweiten Korb einer Urheberrechtsnovelle für heftige Diskussionen bei den interessierten Kreisen sorgen. In diesem Sinne: Greifen Sie zur Software und „programmieren" Sie mal wieder selbst Musik! |

