2005.01 - Däumling und Suchmaschinen Drucken

Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von "thumbnails" in Suchmaschinen
Autor: Rechtsanwalt Dr. Rutger von der Horst Köln, Münster, Los Angeles

Inhalt

Erlaubnispflichtige Nutzung von Text, Musik und Fotos
Kein "Recht auf Nutzung im Interesse der Internetgemeinde"
Kein "Tod des Prinzips der Suchmaschinen"

Erlaubnispflichtige Nutzung von Text, Musik und Fotos
Nicht nur nach Texten, auch nach Musikstücken und Fotos kann per Suchmaschine recherchiert werden. Für letztere hat kürzlich das Landgericht Hamburg entschieden: Wird das Suchergebnis der Fotorecherche in Form von thumbnails angezeigt, so ist auch dies urheberrechtlich bereits eine erlaubnispflichtige Nutzung des Originalfotos.

Kein "Recht auf Nutzung im Interesse der Internetgemeinde"
Ist die Erlaubnis des Berechtigten vorher nicht eingeholt worden, so hat dieser gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber Anspruch auf Unterlassung (und Schadensersatz). Der Suchmaschinenbetreiber kann sich nicht auf ein allgemeines "Recht auf Nutzung im Interesse der Internetgemeinde" berufen. Das gilt auch, wenn die thumbnails im Ausland (z.B. USA) durch dortiges uploading öffentlich zugänglich gemacht werden und diese Nutzung nach der ausländischen Rechtsordnung (als "fair use") rechtmäßig angesehen wird. Können die thumbnails in Deutschland abgerufen werden, so ist diese öffentliche Zugänglichmachung nach deutschem Recht eine unfreie (= erlaubnispflichtige) Nutzung des Originalfotos.

Kein "Tod des Prinzips der Suchmaschinen"
Das Grundprinzip von Suchmaschinen wird dadurch nicht in Frage gestellt, da es möglich ist, eine Fotonutzung bei grafischer Gestaltung der (Ergebnis-)Links zu vermeiden.

 
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