2005.05 - Abmahnwelle Preisangaben ohne Versandkosten Drucken

Abmahnwelle: Preisangaben ohne Versandkosten
Autor: Rechtsanwalt Dr. Rutger von der Horst Köln, Münster, Los Angeles

Inhalt
Preisangabenverordnung
Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteil
Liefer- und Versandkosten
Was ist „leindeutige Zuordnung" und „leichte Erkennbarkeit?

Preisangabenverordnung

Eine Abmahnwelle jagt die andere. Im aktuellen Beispiel geht es um die Frage wo und wie
Versandkostenangaben in Online-Shops genannt werden müssen.

Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteil

Hintergrund: Die Preisangabeverordnung stellt für Angebote zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (z.B. im
Rahmen eines Online-Shops) zum einen die Anforderungen auf, dass angegeben werden muss, dass
die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile
enthalten.

Liefer- und Versandkosten

Zum anderen muss angegeben werden, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Fallen derartige Kosten zusätzlich an, so ist deren Höhe anzugeben. Dabei müssen die Angaben beim
Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder
sonst gut wahrnehmbar sein.

Was ist „eindeutige Zuordnung" und „leichte Erkennbarkeit?

Was jedoch eine „eindeutige Zuordnung" und „leichte Erkennbarkeit" im konkreten Fall heißt, ist nach
wie vor umstritten. So ist z.Z. vor dem Landgericht Hamburg ein Verfahren anhängig, in dem darüber
zu entscheiden ist, ob die Angabe eines „sprechenden Links" (z.B. das Wort Versandkosten wird als
Link gesetzt) am unteren Ende einer scrollbaren Seite ausreichend ist oder ob jede einzelne
Preisangabe immer im „Dreiklang" Preis / Vermerk „inkl. MwSt." / Versandkostenangabe gestaltet sein
muß.

Fazit

Am besten ist beraten, wer den genannten Dreiklang auch visuell „erklingen" läßt:

- Bruttopreis

- „inkl. MwSt."  oder „inkl. USt."

- zzgl. Versandkosten (+ entsprechenden Link, der direkt auf eine Seite mit Angabe der jeweiligen Versandkosten (= exakter Betrag) führt

Alle Angaben sollten dem Nutzer bekanntgegeben werden, bevor er die Ware durch anklicken „in den Warenkorb" befördert und er sich „zur Kasse klickt".


 
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