Domain-Check Eine kurze „Domainkunde" für die eigene Domain - update 2009 Autor: Rechtsanwalt Dr. Rutger von der Horst, Wirtschaftsmedienrechtler Köln, Münster, Los Angeles
Inhalt 1. Einleitung 2. Beispielfälle und rechtlichen Anmerkungen 3. Grundsätze 4. Sub-Level-Domain, E-Mail- und andere Adressen 5. Kollisionen: Gebot der Rücksichtnahme 6. Fazit
1. Einleitung Derzeit werden folgende Top-Level-Domains vergeben:
arpa ARPANET, laut IANA (= Internet Assigned Numbers Organisation, regelt die Vergabe von IP-Adressen, Top-Level-Domains und IP-Protokollnummern) „Infrastrukturdomain" aero Luftverkehr asia Region Asien biz Unternehmen cat Region Katalonien com commercial coop genossenschaftlich organisierte Unternehmen edu Bildungsorganisationen gov US-Regierung info Informationsdienste int Internationale Organisationen jobs Internationaler Bereich des Human Ressource Managements mil US-Militär mobi Mobilfunkanbieter bzw. Inhalte, die durch mobile Endgeräte genutzt werden können museum Museen name natürliche Personen oder Familien net Angebote mit Internetbezug org nicht kommerzielle Organisationen pro bestimmte Berufsgruppen wie Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Ingeni-eure in USA, Kanada, Deutschland und Großbritannien name individuelle Nutzer mit ihrem Namen tel vereinfachtes Anrufen bei Firmen und Unternehmen travel Reiseanbieter
Darüber hinaus gibt es noch 200 Länderdomains. Die gebräuchlichsten sind:
at Österreich ch Schweiz de Deutschland es Spanien fr Frankreich jp Japan nl Niederlande no Norwegen uk Großbritannien
Die Länderdomain „us" existiert zwar für die USA, sie ist jedoch nicht gebräuchlich. Seit 2005 gibt es eine eigene „eu"-Domain. Über die Einrichtung weiterer Domains, z. B. Regio-Domains wie „bayern", „berlin" oder „nrw", wird seit Langem diskutiert, ebenso wie über die völlige Freigabe der Gestaltung der Top-Level-Domains.
Für die Einrichtung einer deutschen Domain unterhalb der Top-Level-Domain „de", nebst ihrer Anbindung an das Internet, ist seit dem 17.12.1996 die DENIC eG. zuständig.
Zahlreiche Domainstreitigkeiten haben mittlerweile eines gezeigt: Die vorherige Überprüfung des gewünschten Domainnamens ist ein unbedingtes Muss. Sonst heißt es nämlich nicht „Bezahlen Sie mit Ihrem guten Namen", sondern „Bezah-len Sie für unseren guten Namen!". Denn kaum ist die Domain registriert, flattert oftmals auch schon die anwaltliche Abmahnung ins Haus und dann wird's teuer!
Nachfolgend finden Sie eine kurze Domain-Systematik, die zwar keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, Ihnen aber möglicherweise als „erste Hilfe" bei der Findung Ihres eigenen Domainnamens dienen kann. Soweit nachfolgend Domains genannt werden, erfolgt dies nur beispielhaft zur Veranschaulichung. Eine Nennung ohne Hinweis auf etwaige Berechtigte bedeutet nicht, dass die Bezeichnungen frei von Rechten Dritter sind und anderweitig genutzt werden können.
2. Beispielfälle und rechtlichen Anmerkungen
Kategorie
Beispiel
Rechtliche Anmerkung
Top-Level- Domain Bestandteile
http://www. beispiel.de
Dem Bestandteil „http://www." allein und der Top-Level-Domain (hier: de) allein kommt innerhalb einer URL (Universal-Ressource-Locator) keine eigenständige Bedeutung zur Unterscheidung von individualisierbaren Internetadressen zu.
First-Level- Domain
(= Top-Level-Domain)
beispiel.de
beispiel.com
beispiel.org
beispiel.net
Bei der Beurteilung, ob ein Domainname in ein fremdes Kennzeichenrecht eingreift, ist die First-Level-Domain nach derzeitiger Rechtsprechung unbeachtlich. Anders aber wohl, wenn der First Level-Bestandteil Teil eines Wortspiels ist, an dem Dritte Rechte besitzen, z. B.: „Er.de" oder „Du.com". Doch können dann „Er.org" oder „Du.org" meines Erachtens keine verletzenden Eingriffe sein. Anders evtl. „d-u-com", da Kürzel für Fa. Data Unlimited Communication.
First-Level- Domain in einer Second-Level-Domain integriert
buecherde.com
Die Verwendung einer Top-Level-Domain in einem Firmennamen ist - anders als in einem Domainnamen - ungewöhnlich und kann einer im Übrigen beschreibenden Angabe außerhalb des Internets Kennzeichnungskraft verleihen. Wird der auf diese Weise kennzeichnungskräftige Firmenbestandteil von einem Konkurrenten in eine Second-Level-Domain übernommen, liegt darin eine Verletzung des Firmenrechts.
Bindestrich
klug-suchen.de
versus
klugsuchen.de
Durch die bloße Verwendung eines zusätzlichen Bindestrichs in einer Second-Level-Domain wird die Verwechslungsgefahr nicht ausgeräumt. Entscheidend ist, welche Version als erste mit rechtlicher Wirkung genutzt wird.
Familiennamen/Nachnamen
meier.de
Der Familien(nach-)name ist namensrechtlich als solcher geschützt. Im Kollisionsfall hat eine Person, die eine ihrem Nachnamen entsprechende Domain angemeldet hat, ebenso ein legitimes Interesse an der Nutzung der fraglichen Domain wie ein Unternehmen. Hier gilt das „Müller-Prinzip": Wer zuerst kommt, mahlt zuerst! Aber: Zur shell.de-Entscheidung des BGH: siehe S. 16. Ansonsten gilt: Bei Gleichnamigkeit kann die Verwechslungsgefahr durch klarstellende Hinweise auf der ersten Seite der Website ausgeschlossen werden, wenn die Gefahr nicht bereits offensichtlich aufgrund des Inhalts der Website ausgeschlossen ist.
Vornamen
boris.de
raule.de
Vornamen unterliegen grundsätzlich nicht dem Namensschutz des § 12 BGB Ausnahmen: Vornamen berühmter Persönlichkeiten, die nach Ansicht der Bevölkerungsmehrheit synonym mit dem Vornamen verwendet werden („Boris" Becker, „Marlene" Dietrich, „Uwe" Seeler). Problematisch: „Udo" (Jürgens oder Lindenberg?) Ausnahme nach BGH: seltener Vorname ebenfalls geschützt
Name eines Verstorbenen
klaus-kinski.de
Das Namensrecht einer Person, das auch ihren Künstlernamen schützt, erlischt mit dem Tod des Namensträgers. Die vermögenswertenBestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts sollen es dem Erben nicht ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung und die Freiheit der Kunst berufen kann. Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist, wie das Recht am eigenen Bild, auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet jedoch nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht er fort.
aneinandergereihten Anfangbuchstaben von Vor- und Nachnamen
wdr.org
für Wolf-Dieter Rothoder
Westdeutscher Rundfunk
Die aus den aneinandergereihten Anfangsbuchstaben von Vor- und Nachnamen bestehende Abkürzung eines Familiennamens ist als solche namensrechtlichnicht geschützt. Anders (siehe unten): Firmen- oder Parteikürzel, wie ibm, cdu, spd, fdp
Buchstabenkombinationen/ Buchstabenkürzel
jpnw.de undibm.com
Kurzbezeichnungen der Firma sind auch dann kennzeichenrechtlich geschützt, wenn sie nicht als Wort aussprechbar sind. Allgemein kann jede Buchstabenkombination als Marke oder als Geschäftsbezeichnung wie auch als Name eines nichtrechtsfähigen Vereins, z. B. bei Parteien und Gewerkschaften, namensrechtlich geschützt sein.
Die Namen bestehender Top-Level-Domains (z. B. arpa, com, edu, gov, int, net, nato, mil, org), ein- und zweibuchstabige Abkürzungen sowie bestimmte deutsche KFZ-Kennzeichen sind laut DENIC-Richtlinien als Domainnamen nicht zulässig.
Exkurs: Inwieweit die Namensträger der Namen „Mei" und „Muer" (laut DENIC-Richtlinien als KFZ-Zeichen für MEI = Meißen/Sachsen und MUER = Müritz/Mecklenburg Vorpommern gesperrt) einen namensrechtlichen Anspruch auf Zulassung haben, sei dahingestellt.
einzelner Buchstabe
a.de
Rechtlich kann auch ein einzelner Buchstabe als Marke geschützt sein. Jedoch ist als Domainname zurzeit laut nachfolgend wiedergegebenem Auszug aus den DENIC-Richtlinien die Wahl einer Domain aus nur einem Buchstaben (technisch) nicht möglich: „Ein gültiger Domainname besteht aus Zahlen und Buchstaben und dem Zeichen ‚-‘ (Bindestrich), wobei er mit einer Zahl oder einem Buchstaben beginnen und enden muss. Beim Domainnamen wird nicht zwischen Groß-/ Kleinschreibung unterschieden. Die Mindestlänge des Domainnamens beträgt nach der Richtlinie drei Zeichen, die Höchstlänge 63 Zeichen."
zwei Buchstaben
vw.de
Die DENIC-Richtlinie, die wegen behaupteter technischer Probleme die Vergabe von 2-Buchstaben-Domains versagt, diskriminiert nach noch nicht rechtskräftiger OLG-Rechtsprechung den Volkswagenkonzern kartellrechtlich unzulässig z. B. gegenüber „bmw.de". Die Nichtzulassungsbeschwerde der DENIC ist beim BGH anhängig.
Umlaut-Domain
müller.de
möller.de
büro.de
mythen-in-tüten.de
Seit dem 1. März 2004 können Domains mit Umlauten, d. h. Domainnamen, die ein „ä", „ö" oder „ü" enthalten, bei der DENIC registriert werden. Dies war vorher aufgrund technischer Inkompatibilitäten im weltweiten Namensraum Internet, in dem angloamerikanische Sprachkonventionen vorherrschen, nicht vorgesehen.
Allein die Registrierung eines bereits registrierten Gattungsbegriffs mit Umlauten stellt noch keine wettbewerbswidrige Handlung dar, auch wenn der Begriff mit Umlauten einfacher zu erreichen ist und gemerkt werden kann. Ein Wettbewerber, der Inhaber der Domain ohne Umlaute ist (und somit vor der Registrierungs-möglichkeit von Domains mit Umlauten einziger Inhaber des Gattungsbegriffs als Domain war), kann daher nicht gegen den neuen Inhaber von Umlautdomains wegen gezielte Behinderung vorgehen. Der Wettbewerber ist weiterhin in der Lage seine bisherige Domain zu benutzen und wird daher nicht behindert.
einzelne Zahl (0,1-9)
1.de
Rechtlich kann auch eine einzelne Zahl als Marke geschützt sein, doch muss laut DENIC-Richtlinien ein Domainname mindestens einen Buchstaben enthalten (ansonsten wäre eine Verwechslung mit IP-Adressen möglich).
Zahlenkombination
4711.de
Auch Zahlenkombinationen können markenrechtlich geschützt sein.
Spitznamen
paule.de
Grundsätzlich besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, den eigenen Spitznamen als Second-Level-Domain verwenden zu dürfen (strittig!). Also: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!"
Pseudonyme
maxem.de
Wird ein Pseudonym als Name genutzt, kommt auch dem Pseudonym/Künstlernamen namensrechtlicher Schutz zu. Zwischen dem Namensschutz des Pseudonyms und dem Namensschutz des bürgerlichen Namens besteht grundsätzlich kein Stufenverhältnis.
Namenszusätze (Adelstitel und akademische Grade) I
von.de
Prof.com
Dr.net
freiherr.de
Namenszusätze wie „Dr.", „Prof.", „Prinz", „Freiherr", „von" usw. genießen als reine Zusätze keinen eigenständigen Schutz. Sie sind aber zusammen mit dem dazugehörigen (Familien-) Namen namensrechtlich geschützt. Werden sie hingegen nicht als (Namens-)Zusatz genutzt, können sie (namens-)rechtlich eigenständig geschützt sein, z. B. als Nachname „Prinz", „Graf", „Baron". So dürfte auch z. B. „von" als Geschäftsbezeichnung der „Voice On the Net(sm) (VON) Conference" eigenständig geschützt sein. Wohl nicht eigenständig geschützt: „prof" als Abkürzung für „professionell".
Namenszusätze (Adelstitel und akademische Grade) II
von-maier.de
prof-maier.com
dr-maier.net
freiherr-maier.de"
Unzulässige Namensanmaßung bzw. irreführende Werbung kann vorliegen, wenn weder dem Domaininhaber noch demjenigen, der Webinhalte vorhält, zur Führung dieser Namenszusätze befugt ist. Anders wohl: „dr-ring-ding.de" als Künstlername oder „doktor.de" für medizinisches Portal
Werktitel (einer Publikation)
sportschau.de
zeitung.de
software-titel.de
cd-titel.de
Der Titel einer Zeitung, Zeitschrift, Software, eines Buchs, Magazins, Journals und/oder einer Website kann als Titel geschützt sein. Unter Umständen kann der Schutz bereits auf den Zeitpunkt der vorherigen Veröffentlichung einer Titelschutzanzeige vorverlagert sein. Die Verwendung eines fremden Werktitels stellt eine Irreführung des Verbrauchers dar. Diese Irreführung und die Anlehnung an den guten Ruf, verbunden mit der Rufschädigung, ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 und Nr. 10, 5 UWG wettbewerbswidrig.
gängige Zusätze (insbesondere aus dem Sprachgebrauch des Internets)
welt-online.de
für die Zeitschrift
Die Welt
Der markenrechtliche Schutz einer bekannten Marke sowie der Titelschutz umfassen auch die Berechtigung, einem Dritten die Benutzung von Domains mit gängigen Zusätzen zu untersagen, jedoch nur, wenn diese die Zusatzdomain auch geschäftlich nutzen.
VZ-Domain (Serienzeichen)
vz-meier.de
Der Zusatz „VZ" in einer Domain kann eine Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne mit den Social Networks der VZ-Gruppe begründen.
Bezeichnungen amtlicher Institutionen
zivildienst.de
bundespräsident.de
Soweit die Gefahr einer Verwechslung dahingehend besteht, dass Nutzer des Internets annehmen unter der Adresse amtlich informiert zu werden, ist die Registrierung der Domain durch Private unzulässig.
an amtliche oder private Institutionen angelehnte Gattungsbezeichnungen
marine.de
Gattungsbezeichnungen, wie „Marine", „Volksbank" oder „Datenzentrale" sind nicht geschützt. So weist z. B. das Wort „Marine" nicht eindeutig auf die Seestreitkräfte eines Landes bzw. der Bundesrepublik Deutschland hin. Hierzu bedarf es eines Zusatzes, wie des Präfixes „Bundes-".
Amts- und Berufsbezeichnungen
vorsitzenderrichter.de
praesidentdesamtsgerichts.de
stadtbaurat.de
notar.de
pastor.de
anwalt.de
rechtsanwalt.de
Wer inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden (z. B. die Bezeichnung „Ehrenbürger"), die Berufsbezeichnungen „Arzt" (einschließlich Facharztbezeichnungen), „Zahnarzt", „Psychologischer Psychotherapeut", „Kinder- und Jugendpsychotherapeut", „Tierarzt", „Apotheker", „Rechtsanwalt", „Patentanwalt", „Wirtschaftsprüfer", „vereidigter Buchprüfer", „Steuerberater", „Steuerbevollmächtigter" oder die Bezeichnung „öffentlich bestellter Sachverständiger" unbefugt führt, macht sich des Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen gemäß § 132 a StGB strafbar. Ein „Führen der Bezeichnung" durch die Domain liegt bereits dann vor, wenn bei Dritten der Glaube erweckt wird, dem Inhaber der Domain komme die Bezeichnung, der Titel etc. zu.
.biz Domain
meier.biz
Die „biz-Domains" sollen nur für eine „tatsächliche geschäftliche oder kommerzielle Verwendung" (bona fide) genutzt werden dürfen, z. B. zum Handel von Gütern, Dienstleistungen oder Eigentum jeglicher Art oder zu dessen Erleichterung oder im alltäglichen Betrieb von Handel oder Gewerbe oder zu dessen Erleichterung. Jegliche nicht geschäftlichen oder nicht kommerziellen Webinhalte dürften daher unter „biz-Domains" unzulässig sein. Allerdings anders im WiPO-Verfahren „kanzleramt.biz", die zurzeit auf „bundesregierung.de" geroutet wird.
.pro Domain
meier.pro
Sogenannte pro-Domains sind zur Nutzung durch Freiberufler wie Rechtsanwälte vorgesehen.
Gemäß § 18 EStG bzw. § 1 PartGG zählen in Deutschland zu den freien Berufen (Katalogberufe), soweit nicht bei einem Gewerbebetrieb angestellt:
a) juristische Berufe: Rechtsanwalt, Patentanwalt, Rentenberater (Rechtsbeistand), Notar, soweit nicht Beamter (Der Notar ist in den meisten Bundesländern gleichzeitig Freiberufler und beliehener Amtsträger.)
b) wirtschaftswissenschaftliche Berufe: Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Certified Public Accountant, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Sachverständiger für betriebswirtschaftliche Bewertungen (z. B. Unternehmensbewertung), Beratender Betriebs- und Volkswirt
c) Heilberufe: Arzt, Apotheker (steuerlich jedoch keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, sondern gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 EStG), Tierarzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Hebamme, Krankenschwester, Physiotherapeut/Krankengymnast, Podologe, Psychologischer Psychotherapeut, Ergotherapeut, Logopäde
f) naturwissenschaftliche und technische Berufe: Diplom-Ingenieur, z. B. als Berater oder Sachverständiger, Architekt, Stadtplaner, Innen- oder Landschaftsarchitekt, Diplom-Biologe, Diplom-Chemiker, Handelschemiker, Diplom-Geograf, Diplom-Bauingenieur, Diplom-Vermessungsingenieur, Diplom-Informatiker, Diplom-Psychologe, sonstige Diplom-Ingenieure, Lotse
Der Begriff der freien Berufe wird von der Rechtsprechung zum Teil eng ausgelegt (nur für Berufe mit besonderen Berufsordnungen oder Berufe, die nicht eindeutig durch eine individuelle, künstlerische oder wissenschaftliche Leistung geprägt sind). Software-Entwicklung sei daher gewerblich, vor allem, wenn die Software auch vermarktet wird. Anders der Bundesfinanzhof, der 2004 entschied, dass Programmierer sehr wohl freiberuflich tätig sein können, solange sie keine Trivial-Software herstellen.
Im Ergebnis dürfte jegliche nicht freiberufliche Tätigkeit, die unter einer „pro-Domain" angeboten wird, unzulässig sein.
Städtenamen I
braunschweig.de
heidelberg.de
Auch öffentliche Körperschaften sind gegen eine unbefugte Benutzung ihres Namens im privatrechtlichen Verkehr durch § 12 BGB geschützt. Die jeweilige Gebietskörperschaft allein ist berechtigt unter der gleichnamigen Domain aufzutreten, soweit ein Großteil der Internetnutzer hier ein Angebot einer öffentlichen Stelle vermutet.
Städtenamen II
boos.de
Gebietskörperschaften haben jedoch nicht immer bessere Rechte an einer Domain als andere Namensträger. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich bei der Gebietskörperschaft um eine relativ kleine Gemeinde handelt, deren Name nicht von überragender Bedeutung ist. Anders jedoch, wenn es sich um eine über tausend Jahre alte Gemeinde mit entsprechendem Bekanntheitsgrad handelt.
Städtenamen III
stadtname.com
stadtname.ag
Die Top-Level-Domains „com" wie auch „ag" (= offizielle Länderdomain von Antigua und Barbuda), welche oft von deutschen Aktiengesellschaften genutzt werden, deuten auf kommerzielles, also nicht hoheitliches Handeln hin (siehe auch unten). Daher wird ein Anspruch der Gemeinde auf diese Domains wohl versagt werden können (streitig.).
Städtenamen IV
info-duisburg.de
duisburg.info
Orts- und Städtenamen sind stets zugleich geografische Angaben. Sie dienen dazu, ein bestimmtes räumliches Gebiet von anderen Regionen zu unterscheiden. Die Gerichte gewähren daher keinen Untersagungsanspruch aus § 12 BGB, wenn ihr Name mit dem Wort „info" kombiniert wird und die abrufbare Website tatsächlich Informationen aus der jeweiligen Region vorhält. Das gilt jedoch nicht für die Top-Level-Domain „info": „stadtname.info" gehört also der betreffenden Gemeinde als Namensträgerin.
Länder-/ Staatsnamen
deutschland.de
nrw.de
nordrhein-westfalen.de
Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei Städtenamen.
geografische Bezeichnungen
canalegrande.de
champagne.de
Allgemein bekannte geografische Bezeichnung wie „Canalegrande" sind nicht geschützt. Anders jedoch, wenn die Bezeichnung markenmäßig genutzt wird, z. B. „champagne.de" und „champagner.de" für Weinverkauf, und irreführend der unzutreffende Eindruck erweckt wird, die Produkte, für die geworben wird, würden aus der betreffenden Region stammen.
.eu Domain
original-nordmann.eu
Eine „eu"-Domain ist frei wählbar und kann von einem Nichtmarkeninhaber registriert werden, auch wenn für eine beschreibende Internetadresse mit dem Top-Level „eu" in einem Mitgliedsstaat der EU eine identische Marke eingetragen ist. Nach dem im Markenrecht geltenden Territorialitätsprinzip, entfaltet eine nationale Wortmarke nur im Anmeldeland ihre Wirkung. Anderes gilt allerdings, wenn die „angreifende" Marke eine EU-Marke ist.
Unternehmensbezeichnung (Firma)
deutschetelekom.de
Soweit eine Unternehmensbezeichnung (Firma) nicht schon als Marke im Markenregister eingetragen ist, kann die Bezeichnung zumindest kennzeichnungsrechtlichen Schutz als Unternehmenskennzeichen genießen.
Teil einer Firmenbezeichnung
krupp.de für Krupp AG
ufa.de für UFA KG
deta.com für Deta GmbH
Nicht nur die vollständige Firma, sondern auch Firmenbestandteile, die als Schlagwort oder Abkürzung dienen, werden kennzeichenrechtlich geschützt. Beansprucht ein Dritter diese Abkürzung als Domain für sich, so greift er in diese Rechte ein.
Familienname contra Unternehmenskennzeichen mit überragender Verkehrsgeltung
shell.de
krupp.de
joop.de
derrick.de
Ausnahmsweise gilt die Regel „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" bei Gleichnamigkeit nicht! Nach der BGH-Rechtsprechung können Unternehmen mit überragendem Bekanntheitsgrad (= 80 % des Publikums ist das Zeichen/der Name geläufig) die Nutzung ihrer prägenden Firmenschlagworte durch Dritte als Domain selbst dann untersagen, wenn Identität mit dem Familiennamen des Dritten besteht (Rücksichtnahmegebot).
.ag-Domain
gesellschaftxyz.ag
Die Verwendung einer „ag"-Domain kann wegen Irreführung verboten sein, wenn eine entsprechende Domain z. B. von einer GmbH verwendet wird. Ein beträchtlicher Teil des Verkehrs wird irrtümlich annehmen, es handele sich bei dem Domaininhaber um eine Aktiengesellschaft.
.tv-Domain
gesellschaftxyz.tv
Die Top-Level-Domain „tv" (= offizielle Länderdomain von Tuvalu), welche oft von deutschen Medienunternehmen genutzt wird, deutet auf eine Unternehmenstätigkeit im TV-Bereich hin. Auch ohne eine solche Tätigkeit dürfte keine Irreführung vorliegen: Denn „tv"-Domains dürfen von Jedermann beliebig oft und zu jedem beliebigen (legalen) Zweck registriert werden. Es gibt keine Vergabebeschränkungen.
Blog-Zusatz
unternehmen-blog.de
Durch das Anhängen von Zusätzen an einen Namen (etwa „xy-blog.de") kann der Eindruck erweckt werden, es handle sich um ein Angebot des Namensinhabers, insofern liegt dann unter Umständen eine Namensanmaßung vor. Anders aber, wenn dem Verkehr das Onlineangebot als eigenständige Publikation eines Dritten bekannt ist z. B. „bildblog.de".
Verwechslungsgefahr I
pizza-direkt und pizza-direct
donline.de und t-online.de
Bei Marken, die nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft haben, genügen bereits kleinste Unterschiede, um die Verwechslungsgefahr zwischen den benutzten Kennzeichen auszuschließen.
Verwechslungsgefahr II
epson.de für eine Firma, die andere Waren anbietet als ein bekanntes Elektronikunternehmen
Bei der Bewertung, ob eine Verwechselungsgefahr im Sinne des Markengesetzes besteht, kommt es nicht darauf an, welche Waren oder Inhalte auf einer Homepage angeboten werden; die verwechselungsfähige Ware bzw. Dienstleistung ist bereits eine unter der Domain aufzurufende Homepage als solche.
abweichende Schreibweise zum eigenen Unternehmenskennzeichen
friedrich.de fürFridrich GmbH
Wer eine Domain registrieren lässt, die einen Namen beinhaltet, der ähnlich und klanglich identisch zum eigenen Namen ist, bestreitet das Namensrecht des tatsächlichen Namensinhabers.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die Verwendung von „Branchenbuch-Domains" bzw. generischen Begriffen wettbewerbsrechtlich nicht per se sittenwidrig und damit unzulässig ist. Letzteres kann allerdings dann zutreffen, wenn es aufgrund des Domainnamens zu einer Irreführung des Verkehrs kommt, wenn also beim Nutzer eine falsche Erwartung geweckt wird. Die Verwendung beschreibender Kennzeichnungen als Domain ist zwar nicht per se wettbewerbsrechtlich unzulässig (Kanalisierungseffekt). Sie kann jedoch aus anderen Gründen, z. B. strafrechtlich, unzulässig sein, wenn etwa die Bezeichnung als solche berechtigungspflichtig ist, z. B. „staatsanwaltschaft.de" oder
„anwalt.de" durch Nicht-Anwalt.
Serienzeichen
beispiel24.de
Bei Serienzeichen reicht bereits das gedankliche in Verbindung bringen der jüngeren mit der älteren Marke, so z. B. der Domain „immobilien24" mit der Deutschen Bank 24 (siehe VZ-Domains).
bloße Konnektierung ohne eigenen Webinhalt („under construction"/Baustellenschild-Domain)
keinwebinhalt.de
Nach der Rechtsprechung unzulässig:
Behinderung der unternehmerischen Ausdehnung, wenn der Domainname für den Inhaber des Kennzeichens blockiert ist
Registrierung ohne sachlichen Grund
unmittelbare Umleitung einer Domain auf eine andere zentrale Website unter anderer Domain des Domaininhabers
Massenregistrierung von Domains mit Bezug auf bekannte Kennzeichen (sogenanntes Domainname-Trafficking)
Inanspruchnahme deutlich über den Registrierungskosten liegender Vergütungen für die Übertragung der Domain auf den Markenrechtsinhaber (sogenanntes Cyber-squatting)
Für die Kunden des Markenrechtsinhabers entsteht durch die fehlende Benutzung der konnektierten Website der Eindruck, der Markeninhaber stecke in geschäftlichen Schwierigkeiten.
Vertipper-Domain („Typosquatting")
Schreibfehlervarianten berühmter Marken, um auf der eigenen Website „Traffic" zu erzeugen, sind markenrechtlich unzulässig und wettbewerbswidrig. Dieses Typosquatting (engl. typo = Tippfehler) ist eine Form von Cybersquatting. Der Nutzer tippt versehentlich eine Website-adresse in einem Webbrowser falsch ein. Er wird dann auf eine alternative Website geführt, die dem Typosquatter gehört oder ihm Einnahmen verschafft, die durch Werbeeinnahmen, durch sogenannte Parking Pages oder aus Affiliateprogrammen, erzielt werden (die unter Umständen auch direkt aus dem Partnerprogramm des geschadeten Unternehmens bezogen werden). Im schlimmsten Fall kann dabei der Eindruck erweckt werden, es handle sich um den „echten" Anbieter, wodurch dieser dem Nutzer vertrauliche Daten abgewinnt (Phishing) oder Spyware/Adware auf dessen Rechner schleust.
Auslandsbezug
Anmeldung der Domain beispiel.com in den USA
Wird ein Wettbewerbsverstoß durch die Nutzung einer Domain gerügt, so ist deutsches Recht unabhängig davon anwendbar, ob die Reservierung im Ausland vorgenommen worden ist. Deutsches Recht ist auf Wettbewerbsstreitigkeiten dann anwendbar, wenn der Tatort (= Abrufmöglichkeit der Domain bzw. der darunter abrufbaren Website) des Wettbewerbsverstoßes in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Weiter ist erforderlich, dass das kennzeichenverletzende Internetangebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist.
Hier gilt der Grundsatz des bestimmungsgemäßen Abrufs: Es ist nicht das Recht jedes Abrufstaates, sondern nur das Recht desjenigen Staates zu beachten, dessen Staatsangehörige zu den intendierten Nutzern des Webangebots zählen.
Als Ansatzpunkte werden herangezogen:
- die Sprache der Website (problematisch: englische Sprache),
- die Staatsangehörigkeit von Kläger und Beklagtem
- die Verwendung von Währungen
- Werbung für die Website im Land
- der Geschäftsgegenstand betrifft typischerweise auch das Land
Meinungsäußerung, Satire
oil-of-elf.de
bayerwatch.de
lusthansa.de
stopesso.de
Als problematisch erweisen sich auch Domains, die eine Marken- oder Firmenbezeichnung zusammen mit einer weiteren (z. B. satirischen) Aussage enthalten. Handelt es sich bloß um erlaubte Meinungsäußerung oder ist es bereits abwertende Schmähkritik/ Beleidigung bzw. Markenverletzung? Nach der Rechtsprechung ist immer auch der Inhalt der abrufbaren Website zu beachten. Eine Domain, die aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch-beschreibenden Angabe gebildet (z. B. abc-aussteiger.de) ist, verletzt zwar das Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Ist unter einer so gebildeten Domain ein unternehmenskritisches Forum abrufbar, ist dies hinzunehmen. Für mehrere Domains dieser Art besteht aber kein schutzwürdiges Interesse.
Kann auch der flüchtig lesende Nutzer im Internet anhand des Bedeutungsgehalts erkennen, dass es sich bei dem Internetangebot unter der Domain um eine Plattform für Kritik an dem in der Domain genannten Unternehmen handelt und erkennt der Betrachter damit sofort, dass der Adressname eine Beschreibung der Inhalte der Informationen dieser Website enthält, dann liegt keine Verletzung des Unternehmenszeichens vor (z. B. bei „stopesso.de").
Beleidigung, üble Nachrede
herrundfrauxyzsindschlampen.de
lotto-betrug.de
Beleidigungen und üble Nachrede (= Tatsachenbehauptung oder -verbreitung, die geeignet ist, einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, falls die Tatsache nicht nachweislich wahr ist) können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden. Aber: Eine Domain wie „lotto-betrug.de" kann auch geschützte Meinungsäußerung sein, die noch keine verbotene Schmähkritik enthält.
Aufstacheln zum Angriffskrieg
aufindenkampfgegenxyland.de
Angriffskrieg ist jede „völkerrechtswidrig bewaffnete Aggression". Nicht erfasst sind der Aufruf zur humanitären Intervention, z. B. zur Verhinderung oder Beendigung von Völkermord
Das Beschimpfen und das böswillige Verächtlichmachen der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder, der verfassungsmäßigen Ordnung oder die Verunglimpfung der Farben, der Flagge, des Wappens, der Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ist strafrechtlich untersagt.
Verbreitung von oder Werbung für Pornografie
lutschmeinenxxxbis ichkomme.de
Das Strafrecht verbietet die Verbreitung von pornografischen Schriften (= Zusammenstellung von verkörperten Zeichen, die durch Augen oder Tastsinn wahrnehmbar sind und unmittelbar Worte oder mittelbar Gedanken darstellen) und die Werbung gegenüber Jugendlichen (Den Schriften stehen u. a. Ton- und Bildträger sowie Datenspeicher gleich.).
(Anmerkung:Aus Gründen des eigenen Strafrechtsschutzes kann das genannte - tatsächlich nicht pornografische - Beispiel hier nur eine Andeutung sein. Tatsächlich wird der Text „drastischer" gefasst sein müssen, um rechtlich alspornografisch gelten zu können.)
Die Verbreitung von Schriften (siehe auch Pornografie), die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine der vorbezeichneten Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, ist strafrechtlich verboten.
Alleinstellungswerbung durch Superlative, Übertreibung
Die Alleinstellungswerbung, häufig durch Verwendung des Superlativs oder Übertreibung, sind wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn der Verkehr/ Verbraucher das Statement ernst nehmen kann, die Aussage aber den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, und es dadurch zu einer Irreführung kommt.
Zulässig ist aber: „dasbeste.de" für das im Verlag Das Beste Reader's Digest erscheinende Magazin „Reader's Digest Das Beste"
vergleichende Werbung unter Schlechtmachung der Konkurrenz
Trotz Zulässigkeit der vergleichenden Werbung darf Werbung nicht alles: Die Herabsetzung des Konkurrenten bzw. seiner Waren/Dienstleistung ist wettbewerbsrechtlich unzulässig
3. Grundsätze Jeder ist befugt, den eigenen Namen auch im Wirtschaftsverkehr zu verwenden. Das gilt sowohl gegenüber gleichnamigen Unternehmen als auch gegenüber gleichnamigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Es besteht kein Stufenver-hältnis. Es gilt die Grundregel: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!"
Auch bei Allerweltsnamen setzt sich das Recht des Namensträgers gegenüber jedem Domaininhaber durch, der sich nicht seinerseits auf Namens- oder Kennzeichenrechte an seiner verwechslungsfähigen Domain berufen kann.
Achtung Vorsicht vor „privater Verwendung" einer Internetadresse: Selbst diese kann das Namensrechts eines gleichnamigen bekannten Unternehmens verletzen. Das gilt insbesondere, seitdem für die Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Handelns bereits jede auch nur irgendwie geartete „geschäftliche Handlung" ausreicht. Allerdings: Je geringer die Unterscheidungskraft des Zeichens (z. B. Marke, Firma) des „angreifenden" Anspruchstellers ist, desto ähnlicher darf die Domain des „angegriffenen" Domaininhabers sein. Eventuell kann daher schon ein unter-schiedliches Zeichen (Buchstabe, Ziffer) dazu führen, die Verwechselungsfähig-keit zu verneinen.
4. Sub-Level-Domain, E-Mail- und andere Adressen Die gleichen Erwägungen gelten auch für Sub-Level-Domains, z. B. http://www.domain.de/beispiel.htm, und für eMail-Adressen wie email @domain.de. Letztlich entscheidend ist jedoch immer der konkrete Einzellfall. Dabei können sich rechtliche Verstöße oftmals mitunter erst aus dem Zusammenspiel von Domainname und dem jeweiligen Inhalt der darunter abrufbaren Website ergeben.
5. Kollisionen: Gebot der Rücksichtnahme Adressen sind im Internet ein knappes Gut. Dies gilt vor allem für die Angaben auf der Second Level Domain. Daher gilt bei der Auswahl von Domains auch das von der Rechtsprechung entwickelte „Gebot der Rücksichtnahme". Kollisionen sind im Streitfall unter Beachtung der gegenläufigen Interessen durch Abwägung möglichst „rücksichtsvoll" zu lösen.
6. Fazit Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domainname liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen. Gleiches kann auch für Marken- und Firmennamen gelten. Daher: Auch wenn es manchmal schnell gehen muss, als Faustregel gilt: Erst abklären, dann machen!